WIRA-Schaltanlagenbau GmbH
 
 
 
 


 


Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Stand 01.01.2011

Die nachstehenden Bedingungen sind in beiderseitigem Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vor Beginn der Arbeiten erhält jeder Kunde durch unsere Mitarbeiter die Geschäftsbedingungen ausgehändigt. Etwaige Unklarheiten sind unserem Büro sofort mitzuteilen. Spätere Reklamationen können leider nicht mehr berücksichtigt werden.

Leistungs und Reparaturbedingungen

I. Allgemeines

Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 und DIN 18 384 als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" ausgleichsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).

Zu unseren Angeboten gehören Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw..Diese sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise mißbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.Bei zuwiederhandlungen behalten wir uns vor diese voll in rechung zu stellen.

II. Termine

Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

Der Auftraggeber hat in allen Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. VOB/ B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchlosem Ablauf der Frist den Antrag entziehen wird.

III. Kosten für die nicht ausgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt wurde, weil z.b..

  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte
  • der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
  • der Auftrag währen der Durchführung zurückgezogen wurde
  • die Bedingungen bei Nutzung nicht einwandfrei sind
  • Externe fehler vorliegen
  • der Fehler zur Fehlersuchzeit nicht auftritt

IV. Vergütung eines Kostenvoranschlages

Wird im Auftrag des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind Kosten entsprechend Zeitaufwand vom Auftraggeber zu erstatten.

V. Gewährleistung für Reparaturen und Haftung

für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten nach Auftragsbestätigung längstens jedoch nach lieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 476 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art VI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VI. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden - Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. VI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängeleansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. V Nr. 2 . Bei Schadensersersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

VII. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen

  • Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
  • Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann mit Ablauf dieser Frist von uns ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Aufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zu veräußern.


VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anläßlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behalten wir uns das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem Vertrag vor und stellen sie unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir vom Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.

Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, so hat uns der Kunde die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gibt der Auftraggeber die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 7, Abs. 2, Sätze 1 und 2 entsprechend.

Verkaufsbedingungen

I. Vorhaltung von Werkzeugen und Geräten

Im Normalfall sind unsere Fachkräfte mit Klein- und Spezialwerkzeug ausgerüstet. Für die Gestellung von hochwertigen Geräten, wie Programmiergeräten,Schnittstellenadaptern, Terminalschreiber, Bildschirme, Meßgeräte usw. berechnen wir keine zusätzlichen Mietpreise.

II. Arbeitszeit

Die normale Arbeitszeit beginnt um 07.00 Uhr und endet um 15.30 Uhr. In dieser Zeit ist eine Pause von 30 Minuten enthalten. Die normale Arbeitszeit beträgt 40,00 Stunden pro Woche. Unsere Leistung beginnt mit der Freistellung der Fachkräfte für die Reisevorbereitung. Sie endet mit der Rückmeldung in unserem Werk. Die Einstufung und Auswahl der Fachkräfte erfolgt durch uns.

III. Arbeitsbescheinigung

Unseren Fachkräften ist die aufgewendete Arbeits-, Wege- und Wartezeit auf den Stunden- bzw. Tagesnachweisen durch Unterschrift zu bestätigen. Etwaige Unrichtigkeiten sind seitens des Bestellers schriftlich zu vermerken. Die Angaben auf den Montage-Stundennachweisen werden unseren Rechnungen zugrundegelegt und sind für beide Teile maßgebend. Verweigert der Besteller die Bestätigung der aufgewendeten Stunden oder ist es unseren Fachkräften aus anderen Gründen nicht möglich die Bestätigung zu erhalten, werden diese in der von unseren Fachkräften ausgefüllten Form der Rechnung zugrundegelegt.

IV. Eigentumsvorbehalt/ Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware und Material bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch uns unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung unserer vorgenannten Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in voller Höhe bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bereits jetzt an uns abgetreten werden. Auf Aufforderung wird er uns Namen und Anschriften der Abnehmer angeben und die jeweilige Forderung genau beziffern. Wir können verlangen, daß unser Kunde die Abtretung seinem Abnehmer anzeigt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand vom Käufer sofort herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten . Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat uns der Kunde sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Mit dieser Mitteilung hat der Kunde uns ein Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung des gepfändeten Gegenstandes zur Verfügung zu stellen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 25% des Vorbehaltsgutes, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

V. Abnahme und Abnahmeverzug

Grundsätzlich ist jede Arbeit nach Beendigung vom Besteller bzw. dessen Stellvertreter abzunehmen und unserem Beauftragten eine entsprechende Abnahmebestätigung auszuhändigen. Mit der erfolgten Abnahme geht die Gefahr und Sorge für das betriebsmäßige Instandhalten der Anlage an den Besteller über. Erfolgt aus irgendeinem Grunde, der nicht durch uns zu vertreten ist, die Abnahme nicht im Anschluß an die Montagearbeiten, so gilt die Anlage mit dem Tage der Abreise unserer Fachkräfte als abgenommen. Wird eine nochmalige Anwesenheit unserer Fachkräfte zur Übergabe erwünscht, so gehen die dadurch entstandenen Kosten zu Lasten des Bestellers. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

VI. Geltungsbereich

Auslandsmontagen unterliegen besonderen Bedingungen.

VII. Gewährleistung und Haftung

für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzuung des Lieferers und bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 476 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abenehmer keine über die gesetzlichen Mängelsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art VI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt stets - auch bei Frankolieferungen - auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, wobei die Gefahr mit der Übergabe des Lieferungsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer und auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen spätestens beim Verlassen unseres Lagers auf den Besteller übergeht. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch, Transport, Feuer und sonstige Schäden versichert. Wenn nichts besonderes vorgeschrieben ist, bestimmen wir die Versandart nach eigenem Ermessen. Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten.

IX. Rücktritt

Bei Rücktritt sind der Kunde und wir verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

I. Preise und Zahlungsbedingungen



Montage- Inbetriebnahme- Service Für die Entsendung unserer Fachkräfte berechnen wir pro Kalendertag einschließlich der Reisezeit wie folgt pro Stunde netto:
Ingenieur 79,75 EUR
Programmierer 79,75 EUR
Techniker 59,52 EUR
Montagemeister 58,45 EUR
Monteur 49,15 EUR
Helfer 28,00 EUR



II. Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen

von einer Abwesenheit von 24 Stunden 24,00 EUR von einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden 12,00 EUR von einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 6,00 EUR

Bei der Berechnung richtet sich die Höhe der Auslösung nach den angefallenen Stunden (inkl. Reisezeit) und danach, ob eine eintägige oder mehrtägige Reise vorliegt. Letzteres gilt, wenn eine oder mehrere Übernachtungen unserer Fachkräfte am Montageort bzw. Umgebung nötig sind.

Im Ausland wird die Auslösung nach der Auslandsreisekostentabelle berechnet.

III. Übernachtungskosten

Übernachtungskosten werden nach Aufwand zuzüglich 25 % Nebenkosten berechnet

IV. Reisekosten

Bundesbahn 1. Klasse oder Flugreise nach Aufwand zuzüglich 25 % Nebenkosten PKW und Montagewagen pro Kilometer 0,79 EUR

V. Mehrarbeitszuschläge


Über die normale Arbeitszeit ( 7,5 Stunden pro Tag) hinaus geleistete Mehrarbeit berechnen wir zusätzlich:


für die ersten 2,5 Überstunden pro Tag25 %
ab der 10. Stunde pro Tag 50 %
an Samstagen 70 %
an Sonntagen 150 %
Arbeiten am 24.und am 31.12. ab 12.00 - 20.00 Uhr sowie Nachtarbeit in der am 1. Weihnachtstag und der dem Neujahrstag unmittelbar vorausgehenden Nacht 250 %
an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen 175 %



VI. Zahlungsbedingungen

Die Endpreise verstehen sich ab unserem Betriebssitz exclusive Mehrwertsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar, soweit kein anderes Zahlungsziel in der Rechnung ausgewiesen wurde. Teilzahlungen von Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Reparaturrechnungen sind sofort zahlbar. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat uns dieser den entstandenen Verzugsschaden mindestens in der Höhe der gesetzlichen Zinsen, zu ersetzen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten um die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen. In diesen Fällen können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Die in diesem Punkt genannten Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruch abwenden. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/ B. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von uns anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu leisten.

VII. Gerichtsstand

Für sämtlich gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand unser Werksitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber den allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


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